JudikaturJustizRS0129128

RS0129128 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1992

EuGH 17.6.1992 - Rs C-26/91

Der autonom auszulegende Begriff 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' im Sinn von Art 5 Nr 1 EuGVÜ kann nicht so verstanden werden daß er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegen über einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt.Im übrigen verlangt das Ziel des Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen, daß das Übereinkommen u.a. verwirklichen soll, daß die Zuständigkeitsregeln, die von dem in Art 2 EuGVÜ niedergelegten allgemeinen Grundsatz abweichen, so ausgelegt werden, daß ein normal informierter Beklagter, vernünftigerweise vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte. Deshalb ist Art 5 Nr 1 EuGVÜ dahin auszulegen, daß er nicht für einen Rechtsstreit gilt, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt.

Jakob Handte Co GmbH Maschinenfabrik (Deutschland) gegen Traitements mecano-chimiques des surfaces SA - TMCS (Frankreich).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt von der Cour de cassation (Frankreich)

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1992, S I-3967 = ZER 1993/121

Entscheidung
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