JudikaturJustizRS0129090

RS0129090 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1993

EuGH 19.1.1993 - C-89/91

Art 13 EuGVÜ ist dahin auszulegen, daß einem Kläger, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt und daher nicht selbst der an einem der in Art 13 Abs 1 EuGVÜ aufgeführten Verträge beteiligte Verbraucher ist, nicht die besonderen Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens für Verbrauchersachen zugute kommen.

Shearson Lehmann Hutton Inc (USA) gegen TVB Treuhandgesellschaft für Vermögensverwaltung und Beteiligungen mbH (Deutschland). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1993, S I-139 = ZER 1994/7

Entscheidung
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