JudikaturJustizRS0129089

RS0129089 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 1993

EuGH 13.7.1993 - C-125/92

1. Die im EuGVÜ verwendeten Begriffe unterliegen der autonomen Auslegung. Nur eine solche Interpretation vermag die einheitliche Anwendung des Übereinkommens, dessen Ziel es insbesondere ist, die Regeln für die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeiten der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, um soweit wie möglich die Multiplikation von Gerichtsständen ein Rechtsverhältnis betreffend zu vermeiden und um den juristischen Schutz der in den Vertragsstaaten ansässigen Personen zu verstärken, indem sowohl dem Kläger in einfacher Weise ermöglicht wird, den Gerichtsstand festzustellen als auch dem Beklagten, angemessenerweise das Gericht vorherzusehen, vor welchem er verklagt werden kann.

2. Angesichts der Besonderheit des Arbeitsvertrags muss der Ort der Erfüllung der maßgeblichen Verpflichtung eines solchen Vertrags im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVÜ nicht nur vom nationalen Recht der angerufenen Gerichtsbarkeit bestimmt sein, sondern im Gegenteil, auf Basis der vom EuGH im Hinblick auf das System und die Ziele des Übereinkommens einheitlich definierten Kriterien. Danach ist es jener Ort, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich die mit dem Arbeitgeber vreinbarten Tätigkeiten ausführt.

Mulox IBC Ltd (Großbritannien) gegen Hendrick Geels.

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt von der Cour d'Appel de Chambery (Frankreich)

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1993, S I-4075 = ecolex 1994,140 = ARD 4496/10/93 = ZER 1994/119 = RdA 1993,519

Entscheidung
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