JudikaturJustizRS0129085

RS0129085 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1994

EuGH 9.6.1994 - Rs C-292/93

Eine Klage auf Entschädigung für gezogene Nutzungen einer Wohnung nach einer Eigentumsübertragung, deren Nichtigkeit festgestellt ist, fällt nicht unter Art 16 Nr 1 EuGVÜ in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Art 16 darf nämlich nicht weiter ausgelegt werden, als dies sein Ziel erforderlich macht, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist. Der Umstand, daß die Entschädigung nach mietrechtlichen Grundsätzen zu berechnen ist, rechtfertigt aber nicht die Anwendung des Art 16 Nr 1 EuGVÜ auf eine Situation, in der es nicht um Miete geht, denn beim Fehlen des Mietverhältnisses, das besonderen, teilweise zwingenden Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, in dem das Mietobjekt gelegen ist, liegen die Gründe, die es rechtfertigen, durch die genannte Bestimmung den Gerichten dieses Staates diese ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Miete und Pacht zu übertragen, und die sich aus der Komplexität dieses Verhältnisses sowie aus dem Interesse des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, an der Einhaltung dieser Bestimmungen ergeben, nicht vor.

Norbert Lieber gegen Willi S Goebel und Siegrid Goebel (Deutschland).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1994, S I-2535 = ZER 1995/96

Entscheidung
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