JudikaturJustizRS0129084

RS0129084 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1994

EuGH 29.6.1994 - Rs C-288/92

Der Erfüllungsort der Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet, ist in Art 5 Nr 1 EuGVÜ als Zuständigkeitskriterium gewählt worden, weil dieses Kriterium klar und eindeutig ist und sich damit in die allgemeine Zielsetzung des Übereinkommens einfügt, Regeln aufzustellen, die eine gewisse Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichten, die mit einer Vertragsklage befaßt werden können, gewährleisten. Dieses Kriterium erlaubt es, den Beklagten auch dann vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem die Verpflichtung, die Gegenstand der Klage ist, erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wenn das auf diese Weise bestimmte Gericht nicht dasjenige mit der engsten Verbindung zu dem Rechtsstreit ist.

Das mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht hat das auf das betreffende Rechtsverhältnis anwendbare Recht nach seinen Kollisionsnormen, gegebenenfalls einschließlich eines einheitlichen Gesetzes, zu ermitteln und sodann den Erfüllungsort nach diesem Recht zu bestimmen. Daher ist Art 5 Nr 1 EuGVÜ in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dahin auszulegen, daß im Fall einer von einem Lieferanten gegen seinen Abnehmer erhobenen Zahlungsklage aus einem Werklieferungsvertrag der Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist, wenn nach diesen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1964 beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbar sind.

Custom Made Commercial Ltd (Großbritannien) gegen Stawa Metallbau GmbH (Deutschland).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1994, S I-2913 = ZER 1995/108

Entscheidung
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