JudikaturJustizRS0129083

RS0129083 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 1994

EuGH 15. 9. 1994 - Rs C-318/93

1. Die Gerichte des Wohnsitzstaats des Verbrauchers sind nach Art 14 Abs 1 zweite Alternative EuGVÜ idF des Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für die Entscheidung über eine Streitigkeit zuständig, wenn die andere Vertragspartei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder nach Art 13 Abs 2 EuGVÜ so zu behandeln ist, wie wenn dies der Fall wäre.

2. Art 13 Abs 2 EuGVÜ, der den Fall betrifft, daß der Vertragspartner des Verbrauchers, auch wenn er im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz hat, dort eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt und die Streitigkeit mit ihrem Betrieb zusammenhängt, stellt nämlich in Verbrauchersachen die einzige Ausnahme von der Regel des Art 4 EuGVÜ dar, wonach sich die Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über Streitigkeiten, bei denen der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, nicht nach dem Übereinkommen, sondern nach den Gesetzen des Vertragsstaats bestimmt, in dessen Hoheitsgebiet sich das angerufene Gericht befindet.

Wolfgang Brenner und Peter Noller (Deutschland) gegen Dean Witter Reynolds Inc.(USA).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1994, S I-4275

Entscheidung
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