JudikaturJustizRS0129081

RS0129081 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 1995

EuGH 28.3.1995 - Rs C-346/93

Die Aufgabe des Gerichtshofes, wie sie im Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den EuGH ausgestaltet ist, ist die eines Gerichts, dessen Entscheidungen für das vorlegende Gericht verbindlich sind. Diese Aufgabe würde verfälscht, wenn man zuließe, daß die Antworten, die der EuGH den Gerichten der Vertragsstaaten gibt, eine bloß beratende Wirkung hätten und ihnen keine bindenden Wirkungen zukämen. Dies wäre aber der Fall, wenn sich der EuGH für eine Auslegung des Übereinkommens für zuständig erklären würde, um die ihn ein nationales Gericht bittet, das mit einem Rechtsstreit befaßt ist, für den nicht das Übereinkommen, sondern ein nationales Gesetz gilt, das sich nicht nur darauf beschränkt, das Übereinkommen als Muster zu nehmen, indem es bestimmte seiner Vorschriften wiedergibt, ohne sie jedoch als solche in der internen Rechtsordnung anwendbar zu machen, und ausdrücklich die Möglichkeit seiner Änderung vorsieht, um Divergenzen gegenüber den Vorschriften des Übereinkommens, wie sie vom EuGH ausgelegt werden, herbeizuführen, sondern darüber hinaus die nationalen Gerichte bei seiner Anwendung lediglich dazu verpflichtet, die Auslegung der entsprechenden Vorschriften des Übereinkommens durch den EuGH zu berücksichtigen, ohne dieser Auslegung einen verbindlichen Charakter zu geben.

Aus diesem Grund ist der EuGH für die Entscheidung über eine Vorabentscheidungsfrage, die sich in einen derartigen Kontext einfügt, nicht zuständig.

Kleinwort Benson Ltd gegen City of Glasgow District Council.

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Court of Appeal (England)

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1995, S I-0615 = ZER 1995/33 = WBl 1995,244 = IPRax 1996,125

Entscheidung
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