JudikaturJustizRS0129076

RS0129076 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 1995

EuGH 13.7.1995 - Rs C-474/93

Der Begriff des verfahrenseinleitenden oder diesem gleichwertigen Schriftstücks im Sinn des Art 27 Nr 2 des Übereinkommens von 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bezeichnet das oder die Schriftstücke, deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung an den Antragsgegner diesen in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlaß einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen.

Somit ist das "decreto ingiuntivo" im Sinne des Vierten Buches der italienischen Zivilprozessordnung (Artikel 633 bis 656) zusammen mit der verfahrenseinleitenden Antragsschrift als ein "dieses Verfahren einleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück" im Sinn des Art 27 Nr 2 EuGVÜ anzusehen, da zum einen ihre gemeinsame Zustellung eine Frist in Gang setzt, während deren Lauf der Antragsgegner Widerspruch einlegen kann, und der Antragsteller zum anderen vor Ablauf dieser Frist keine vollstreckbare Entscheidung erwirken kann.

Hengst Import BV gegen Anna Maria Campese (Niederlande). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt von der Arrondissementsrechtbank Zwolle (Niederlande).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1995,2113 = WBl 1995,375 = ZER 1996/119 = Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht 1996,149 (Volken)

Entscheidung
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