JudikaturJustizRS0129075

RS0129075 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 1995

EuGH 11.8.1995 - Rs C-432/93

Art 36 EuGVÜ läßt gegen eine Entscheidung, die eine Zwangsvollstreckung zuläßt, einen Rechtsbehelf zu, wogegen nach Art 37 EuGVÜ ein eingeschränkter, in den Vertragsstaaten unterschiedlicher, Rechtszug vorgesehen ist.

In Großbritannien ist dies ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf. Als ein englisches Gericht die Vollstreckung eines französischen Urteils aussetzte, weil der Verdacht bestand, daß es durch ein erschlichenes Sachverständigengutachten zustandegekommen war, obwohl die in Art 36 Abs 2 EuGVÜ genannte Frist verstrichen war, erwirkte der Kläger mittels eines Rechtsbehelfs nach Art 37 die Aufhebung dieser Aussetzung. Dagegen ist ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Ebensowenig kann das die Aufhebung aussetzende Gericht seine Entscheidung rückgängig machen.

Bereits der Schlosser-Bericht hatte festgestellt: "Eine Häufung von Rechtsbehelfen, die von der unterlegenen Partei nur in der Absicht benutzt werden könnten, das Verfahren zu verschleppen, würde eine Behinderung der von dem Übereinkommen erstrebten Freizügigkeit der Urteile bedeuten".

Societe d' Informatique Service Realisation Organisation - SISRO (Frankreich) gegen Ampersand Software BV (Niederlande). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Court of Appeal (England).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1995,2269 = WBl 1995,417 = European Law Review 1996,169 (Hartley) = Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht 1996,157 (Volken)

Entscheidung
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