JudikaturJustizRS0129066

RS0129066 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 1995

EuGH 19.9.1995 - Rs C-364/93

Die in Art 5 Nr 3 des EuGVÜ enthaltene Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", ist dahin auszulegen, daß sie nicht den Ort bezeichnet, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet. Zwar ist anerkannt, daß diese Wendung sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen kann; sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, daß sie jeden Ort erfaßt, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist.

Antonio Marinari (Italien) gegen Lloyds Bank plc und Zubaidi Trading Company (Großbritannien).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1990, S I-2719 = EuZW 1995,766 (Holl) = JZ 1995,1108 (Geimer)

Entscheidung
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