JudikaturJustizRS0128861

RS0128861 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2013

Wird die (sicherungsweise) Simultanpfandrechtsvormerkung vom Titelgericht bewilligt, hat dieses das Buchgericht der Haupteinlage [hier war die Rechtslage vor der GB‑Nov 2008 maßgebend] als Exekutionsgericht unter Übersendung von Ausfertigungen des Bewilligungsbeschlusses um den Exekutionsvollzug zu ersuchen. Dieses hat den Vollzug anzuordnen und den übrigen Vollzugsgerichten (Buchgerichten der Nebeneinlagen) gleichzeitig die Ausfertigungen zum Vollzug zu übersenden.