JudikaturJustizRS0126501

RS0126501 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2022

Der Schutz journalistischer Quellen ist eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit. Ohne einen solchen Schutz könnten Informanten davor zurückschrecken, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die wesentliche Funktion der Presse als public watchdog könnte untergraben und ihre Fähigkeit, genaue und verlässliche Informationen zu liefern, beeinträchtigt werden. Angesichts der Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit und die potentiell abschreckende Wirkung (chilling effect), die eine Anordnung der Offenlegung einer Quelle für die Ausübung dieser Freiheit hat, kann eine solche Maßnahme nur mit Art 10 MRK vereinbar sein, wenn sie durch ein dringendes Erfordernis des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. (Voskuil gegen die Niederlande)

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8