JudikaturJustizRS0122568

RS0122568 – AUSL EKMR Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 1998

Eine Wiederaufnahme in der Form, dass eine polizeirichterliche Verfügung, die keine schwerwiegenden Mängel iSd Art 4 Abs 2 7.ZPMRK aufwies, formal weiter besteht und nur die damit verfügte Geldstrafe auf die Bußenzahlung im nachfolgenden Strafverfahren angerechnet wird, widerspricht dem Verbot der Doppelbestrafung nach Art 4 Abs 1

7. ZPMRK. Eine Verurteilung allein aufgrund eines Verfahrensmangels kann den Schutz vor einer erneuten Bestrafung nicht außer Kraft setzen.