RS0122568 – AUSL EKMR Rechtssatz
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Eine Wiederaufnahme in der Form, dass eine polizeirichterliche Verfügung, die keine schwerwiegenden Mängel iSd Art 4 Abs 2 7.ZPMRK aufwies, formal weiter besteht und nur die damit verfügte Geldstrafe auf die Bußenzahlung im nachfolgenden Strafverfahren angerechnet wird, widerspricht dem Verbot der Doppelbestrafung nach Art 4 Abs 1
7. ZPMRK. Eine Verurteilung allein aufgrund eines Verfahrensmangels kann den Schutz vor einer erneuten Bestrafung nicht außer Kraft setzen.