RS0122523 – AUSL EKMR Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Bei der Anwendung von Straftatbeständen sind die Vertragsstaaten an die Allgemeinen Rechtsgrundsätze einschließlich jenes der „Vorherrschaft des Rechts" gebunden, der für das Strafrecht in Art 7 MRK zum Ausdruck kommt. Art 7 Abs 1 MRK verbietet nicht nur die rückwirkende Anwendung von Strafbestimmungen, sondern verwirklicht ganz allgemein auch den genannten Grundsatz.