JudikaturJustizRS0122274

RS0122274 – AUSL EKMR Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 1999

Der Staatsanwalt ist kein gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigter Beamter iSv Art 5 Abs 3 MRK. Die bulgarische Regelung, wonach die Untersuchungshaft durch einen Untersuchungsrichter nach Anhörung des Verdächtigen verhängt, in Folge aber durch einen Staatsanwalt, der keine weitere Anhörung durchführt, bestätigt wird, verletzt Art 5 Abs 3 MRK. Die Vorführung vor den Untersuchungsrichter reicht nicht aus, da der Untersuchungsrichter zwar theoretisch unabhängig ist, faktisch jedoch der Staatsanwalt die Kompetenz hat, das Untersuchungsverfahren zu überwachen. Vgl schon Assenov ua gegen Bulgarien, Bsw Nr 24760/94, Bericht der Kommission vom 10.7.1997.