JudikaturJustizRS0121920

RS0121920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2007

Die Begutachtung von im Akt erliegenden, nicht mit besonderer Sachkunde hergestellten und nicht nur mit Fachwissen interpretierbaren Lichtbildern der Polizei, die bei der Sachverhaltsabklärung angefertigt worden sind, entspricht am ehesten einer (oberflächlichen) körperlichen Untersuchung im Sinne des §43 Abs 1 Z 1 lit a GebAG, deren Entlohnung in den von der Sachverständigen nach § 43 Abs 1 lit c und lit e GebAG angesprochenen Gebührenansätzen enthalten ist. Diese Untersuchung beinhaltet aber keine Mühewaltung, die einer besonderen Entlohnung iSd § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG unterliegt.