JudikaturJustizRS0121861

RS0121861 – AUSL EKMR, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2017

Der EGMR ist aufgrund der Konvention auch im Falle einer festgestellten Konventionsverletzung nicht ermächtigt, dem beklagten Staat die Durchführung eines neuen Verfahrens oder andere Maßnahmen aufzutragen.

Entscheidungen
7