JudikaturJustizRS0121859

RS0121859 – AUSL EKMR, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2017

Die durch Art 5 Abs 4 MRK geforderte gerichtliche Überprüfung der Haft ist in der Verurteilung durch das zuständige Gericht beinhaltet, wenn die Freiheitsstrafe nach einer solchen Verurteilung vollzogen wurde. Dies gilt für die ursprüngliche Festnahme. Hinsichtlich der auf die Verurteilung folgenden Haft hingegen kann Zweck und Art dieser Haft eine spätere gerichtliche Überprüfung der Frage erforderlich machen, ob die Haftgründe noch weiter vorliegen.

Entscheidungen
3