RS0121693 – AUSL EKMR Rechtssatz
RS0121693 – AUSL EKMR Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wird nach einer Verletzung des Art 8 MRK (Recht auf Privat- und Familienleben) durch Überwachung von Telefongesprächen ausdrücklich die Unrechtmäßigkeit der Überwachung festgestellt und die Vernichtung der Aufzeichnungen angeordnet, so können betroffene Beschwerdeführer nicht mehr behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, selbst wenn das innerstaatliche Gericht nicht ausdrücklich eine Konventionsverletzung festgestellt hat und wenn ein Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen die Telefonüberwachung zur Verfügung hatte.