JudikaturJustizRS0121073

RS0121073 – AUSL EKMR, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2013

Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung muss in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht werden und darf keinem wichtigen öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Unterlässt ein erfahrener Jurist den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, so ist von einem Verzicht auszugehen.

Entscheidungen
4