JudikaturJustizRS0120023

RS0120023 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2024

Widersprüche zwischen den Gutachten zweier Sachverständiger sind zunächst durch deren nochmalige Vernehmung zu beseitigen. Ein drittes Gutachten aus demselben Fachgebiet ist erst nach erfolglos gebliebenem Verbesserungsversuch einzuholen.

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