RS0119504 – OGH Rechtssatz
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Selbst wenn für den einzelnen wichtige Bedürfnisse tangiert sein können, handelt es sich bei der Kohabitationsfähigkeit nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen doch nicht um "lebenswichtige persönliche Bedürfnisse", deren Ermöglichung § 133 Abs 2 ASVG für den Anspruch auf Heilmittelgewährung voraussetzt.