JudikaturJustizRS0119504

RS0119504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2010

Selbst wenn für den einzelnen wichtige Bedürfnisse tangiert sein können, handelt es sich bei der Kohabitationsfähigkeit nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen doch nicht um "lebenswichtige persönliche Bedürfnisse", deren Ermöglichung § 133 Abs 2 ASVG für den Anspruch auf Heilmittelgewährung voraussetzt.

Entscheidungen
8