RS0115940 – AUSL BSG Rechtssatz
RS0115940 – AUSL BSG Rechtssatz
Eine Schädigung durch ein (zeitlich begrenzte) äußere Einwirkung (zum Beispiel: Aufprall auf einen harten Gegenstand) stellt auch dann einen Unfall im Sinn des Versorgungsrechts dar, wenn sie im Zuge eines durch innere Ursachen bedingten Geschehens (zum Beispiel: Sturz wegen Herzinfarkt) eintritt.
Veröff: SGb 2001,696