JudikaturJustizRS0115940

RS0115940 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2000

Eine Schädigung durch ein (zeitlich begrenzte) äußere Einwirkung (zum Beispiel: Aufprall auf einen harten Gegenstand) stellt auch dann einen Unfall im Sinn des Versorgungsrechts dar, wenn sie im Zuge eines durch innere Ursachen bedingten Geschehens (zum Beispiel: Sturz wegen Herzinfarkt) eintritt.

Veröff: SGb 2001,696

Entscheidung
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