RS0115599 – AUSL BSG Rechtssatz
RS0115599 – AUSL BSG Rechtssatz
Ob eine im Ausland angebotene Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, ist bei komplexen Therapieeinsätzen nicht anhand der Einzelelemente, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller eingesetzten Maßnahmen zu beurteilen.
Veröff: SGb 2001,519