JudikaturJustizRS0114861

RS0114861 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2000

Wege zur Besorgung von Genussmitteln im Betrieb stehen grundsätzlich nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn deren Verzehr zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers unabweisbar notwendig war.

Veröff: NZS 2001,153

Entscheidung
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