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RS0114801 – AUSL BSG Rechtssatz
Stirbt ein Sonderrechtsnachfolger wenige Tage nach dem Berechtigten, so wächst der fällige Geldleistungsanspruch den gemäß § 56 Abs 1 SGB I nächstrangig Begünstigten zu.
Veröff: SGb 2001,140
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