JudikaturJustizRS0114560

RS0114560 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 2000

Streitig sind Hinterbliebenenleistungen nach dem bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Vesicherten. Er wohnte in Horn-Bad Meinberg und war bei einer dort ansässigen Firma beschäftigt. Er betreute ua den Computer dieser Firma, auf dem ein Programm einer in Neubiberg/München ansässigen Firma installiert war. Mit diesem Programm waren Probleme aufgetreten, die telefonisch nicht geklärt werden konnten. Am Sonntag, 8.8.1993 trat der Versicherte von seiner Wohnung aus eine private Fahrt mit dem eigenen Motorrad nach Arcachon/Frankreich an, wo er am nächsten Morgen in der Frühe eintrag. Am Vormittat des 10.8.1993 trat er die Rückreise an. Etwa 150 km vor der deutsch-französischen Grenze rief er gegen 20.30 Uhr bei seiner Arbeitgeberfirma in Horn-Bad Meinberg an und teilte der Ehefrau des Geschäftsführers mit, er habe sich unterwegs überlegt, dass er noch bei der Firma in Neubiberg zwecks persönlicher Klärung der Computerprobleme vorbeifahren könne. Die Ehefrau des Geschäftsführers erklärte sich damit einverstanden und unterrichtete am selben Abend ihren abwesend gewesenen Ehemann über dieses Gespräch. Gegen 21.30 Uhr rief der Versicherte bei seiner Ehefrau an und berichtete von dem Gespräch und seiner Absicht, noch in Neubiberg vorbeizufahren. Am 11.8.1993 kurz nach Miternacht verunglückte der Versicherte auf der Bundesautobahn A 6 bei Kaiserslautern in Fahrtrichtung Mannheim tödlich, indem er mit seinem Motorrad auf ein vorausfahrendes Wohnmobil auffuhr und dadurch stürzte.

Der Versicherte stand im Unfallzeitpunkt nicht unter Unfallversicherungsschutz. Er übte eine sogenannte gemischte Tätigkeit aus, mit der er sowohl eigenwirtschaftliche (Rückkehr von der Urlaubsreise) als auch betriebsdienliche (Fahrt zur Computerfirma in Neubiberg) Zwecke verfolgte. Das betriebliche Interesse war indessen nicht wesentlich, weil er die unfallbringende Fahrt nicht unternommen hätte, wenn der private Zweck der Fahrt entfallen wäre. Die bis zur Unfallstelle zurückgelegte Wegstrecke lässt sich nicht in einen unversicherten und einen versicherten Teil aufteilen.

Veröff: SGb 2000,673

Entscheidung
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