JudikaturJustizRS0114526

RS0114526 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Februar 2000

1. Wird ein als Vorschuss auf eine etwaige Leistungspflicht gezahlter Geldbetrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Empfängers (Leistungskondiktion) zurückverlangt, so hat dieser zu beweisen, dass ihm ein Anspruch auf das Geleistete zusteht.

2. Hat der Haftpflichtversicherer des vermeintlich Leistungspflichtigen die Zahlung erbracht, so entsteht der Bereicherungsanspruch nicht in der Person des Versicherungsnehmers, sondern beim Versicherer.

Veröff: VersR 2000,905

Entscheidung
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