JudikaturJustizRS0114433

RS0114433 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2000

Bei der Ermittlung des Zwecks einer Risikoausschlussklausel kommt es auf deren - dem Versicherungsnehmer aus der Klausel selbst nicht erschließbare - Entstehungsgeschichte auch dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte.

Veröff: VesR 2000,1090 (Lorenz)

Entscheidung
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