JudikaturJustizRS0111518

RS0111518 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 1997

Die Krankenkasse hat nicht für Mehraufwendungen aufzukommen, die dadurch entstehen, daß der Versicherte anstelle haushaltsüblicher Lebensmittel aus Krankheitsgründen eine Diätkost oder Krankenkost verwenden muß.

Veröff: SGb 1999,135

Entscheidung
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