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RS0111518 – AUSL BSG Rechtssatz
Die Krankenkasse hat nicht für Mehraufwendungen aufzukommen, die dadurch entstehen, daß der Versicherte anstelle haushaltsüblicher Lebensmittel aus Krankheitsgründen eine Diätkost oder Krankenkost verwenden muß.
Veröff: SGb 1999,135
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