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RS0111391 – AUSL BSG Rechtssatz
Unfallversicherungsschutz kann auf dem Weg von einem anderen Ort als dem der Wohnung ("dritter Ort") zum Ort der Tätigkeit nur dann bestehen, wenn der Aufenthalt an dem "dritten Ort" mindestens zwei Stunden andauerte.
Veröff: SGb 1999,81
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