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RS0109734 – AUSL BSG Rechtssatz
Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V umfaßt auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie.
Veröff: ZFSH/SGB 1998,165
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