RS0109730 – AUSL BSG Rechtssatz
RS0109730 – AUSL BSG Rechtssatz
Übernimmt ein Bauherr Hilfsarbeiten für ein von ihm beauftragtes Unternehmen bei einem für sein Bauvorhaben bestimmten Gewerk, um Kosten zu sparen, so ist er weder Arbeitnehmer des fremden Unternehmens noch wird er wie ein Arbeitnehmer für dieses tätig (Abweichung von BSG SozR 2200).
Veröff: NZS 1998,43