RS0109539 – OGH Rechtssatz
RS0109539 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse 1995, insbesondere deren § 38, eröffnet keinen klagbaren Anspruch auf Zahlung der gesamten monatlichen Kosten der Inkontinenzversorgung für die Zukunft. Ansprüche, die erst in Zukunft entstehen werden, können in der Regel auch nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vergleiche SSV-NF 8/94 = SZ 67/164).