RS0107231 – AUSL BSG Rechtssatz
RS0107231 – AUSL BSG Rechtssatz
Die Krankenkasse muß sich die fortgesetzte Erbringung von Krankenhauspflege als Sachleistung zurechnen lassen, bis der Versicherte auf den möglichen Wegfall der Leistungsvoraussetzungen hingewiesen wird.
Die Kostenzusage der Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus beinhaltet in der Regel keine Bewilligung von Krankenhauspflege gegenüber dem Versicherten.
Veröff: SGb 1997,127