JudikaturJustizRS0106239

RS0106239 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 1996

Transsexualität ist dann als einen Anspruch auf Krankenbehandlung gemäß § 133 ASVG auslösende Krankheit zu werten, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht eine derartige Ausprägung erfahren hat, daß nur durch die Beseitigung dieser Spannung schwere Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden. (Mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur und Literatur.)