RS0106142 – OGH Rechtssatz
RS0106142 – OGH Rechtssatz
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Mit dieser durch das IRÄG 1982 geänderten Bestimmung wollte der Gesetzgeber den Bedenken der Gläubigerschutzverbände Rechnung tragen, daß die nahezu zwingende ausschließliche gerichtliche Verwertung solcher Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, wegen der geringen Erlöse den übrigen Gläubigern häufig Nachteile, dem Absonderungsberechtigten jedoch keine Vorteile bringe: Namentlich dann, wenn der Absonderungsberechtigte selbst bei einer gerichtlichen Veräußerung nicht befriedigt werden könne, rechtfertige sein Schutz nicht, daß er einer unter Umständen günstigeren außergerichtlichen Verwertung entgegentreten könne.