JudikaturJustizRS0105853

RS0105853 – AUSL EUGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1993

EuGH 20.10.1993 - Rs C-92/92 und C-326/92 (Phil Collins/Imtrat Handelsgesellschaft mbH und Patricia Import und Export Verwaltungsgesellschaft mbH, Leif Emanuel Kraul/EMI Electrola GmbH)

1) Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte fallen in den Anwendungsbereich des EWGV im Sinne von Art 7 I EWGV; das in diesem Artikel niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot ist daher auf diese Rechte anwendbar.

2) Art 7 I EWGV ist dahin auszulegen, daß es gegen diese Vorschrift verstößt, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Urheber und ausübenden Künstler der anderen Mitgliedstaaten sowie diejenigen, die Rechte von ihnen ableiten, von dem nach diesen Rechtsvorschriften den Inländern zuerkannten Recht ausschließen, den Vertrieb eines ohne ihre Einwilligung hergestellten Tonträgers im Inland zu verbieten, wenn die Darbietung im Ausland stattgefunden hat.

3) Art 7 I EWGV ist dahin auszulegen, daß sich ein Urheber oder ausübender Künstler eines anderen Mitgliedstaats oder derjenige, der Rechte von ihm ableitet, vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf das in dieser Vorschrift niedergelegte Dieskriminierungsverbot berufen kann, um Gewährung des Schutzes zu verlangen, der den inländischen Urhebern und ausübenden Künstlern vorbehalten ist.

Entscheidung
0
0