JudikaturJustizRS0105849

RS0105849 – AUSL EUGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1993

EuGH 30.11.1993 - Rs C-317/91 (Deutsche Renault AG/Audi AG)

Es stellt keine unzulässige Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels im Sinne der Art 30 und 36 EWGV dar, wenn einem im Mitgliedstaat A tätigen Tochterunternehmen eines im Mitgliedstaat B ansässigen Automobilherstellers die zeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung "Quadra", die der Hersteller in seinem Heimatstaat und anderwärts bislang ungehindert für ein allradgetriebenes Kraftfahrzeug verwendet, im Mitgliedstaat A verboten werden muß, weil ein anderer Automobilhersteller im Mitgliedstaat A ein Warenzeichen und/oder ein Ausstattungsrecht an dem Wort "quattro" - nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaates A zu Recht - geltend macht, obwohl dieses Wort in einem anderen Mitgliedstaat die Bedeutung eines Zahlworts hat und in weiteren anderen Mitgliedstaaten diese Bedeutung jedenfalls deutlich erkennen läßt und obwohl die damit bezeichnete Zahl 4 im Automobilbau und Automobilvertrieb eine vielfältige, bedeutende Rolle spielt.

Veröff: EuZW 1994/27

Entscheidung
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