JudikaturJustizRS0105762

RS0105762 – BGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 1967

Aus unwahren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers über das Schadenereignis, die folgenlos geblieben sind, kann der Haftpflichtversicherer, auch wenn weder er noch sein Agent bei der Schadenmeldung mitgewirkt hat, seine Leistungsfreiheit nur herleiten, wenn er den Versicherungsnehmer vorher deutlich auf den drohenden Anspruchsverlust hingewiesen hatte, es sei denn, daß ein solcher Hinweis nachweislich aus besonderen Gründen überflüssig war. Veröff: VersR 1967,593 = VersR 1967,650 (Anmerkung von Prölss)

Entscheidung
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