JudikaturJustizRS0105743

RS0105743 – SON Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1950

Nr 43/50 vom 28.11.1950

Ein unfreiwilliges Ausscheiden aus dem Gerichtsdienst ist nicht nur im Falle eines im Zuge eines Disziplinarverfahrens erfolgten Ausscheidens anzunehmen. Eine zwangsweise Pensionierung im Sinne des NSG zB ist ebenfalls als unfreiwilliges Ausscheiden anzusehen. Mit der Suspendierung vom Dienst oder Dienstunfähigkeit wegen Krankheit beginnt die fünfjährige Karenzfrist noch nicht zu laufen; sie beginnt vielmehr erst mit der Pensionierung oder Entlassung.