RS0105743 – SON Rechtssatz
RS0105743 – SON Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nr 43/50 vom 28.11.1950
Ein unfreiwilliges Ausscheiden aus dem Gerichtsdienst ist nicht nur im Falle eines im Zuge eines Disziplinarverfahrens erfolgten Ausscheidens anzunehmen. Eine zwangsweise Pensionierung im Sinne des NSG zB ist ebenfalls als unfreiwilliges Ausscheiden anzusehen. Mit der Suspendierung vom Dienst oder Dienstunfähigkeit wegen Krankheit beginnt die fünfjährige Karenzfrist noch nicht zu laufen; sie beginnt vielmehr erst mit der Pensionierung oder Entlassung.