JudikaturJustizRS0105734

RS0105734 – SON Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 1981

RFK 30.10.1981, 223/5-RFK/81

a) Das Objektivitätsgebot erfordert nicht nur, daß die entgegengesetzte Auffassung zu Wort kommt, sondern auch, daß die von Persönlichkeiten etwa gleichen Wissens und gleichen Formats vertreten wird, damit diese auf alle Vorwürfe angemessen erwidern können.

b) Vor allem bei kritischen Betrachtungen ist der Grundsatz des "audiatur et altera pars" unbedingt zu bejahen.

c) Die Ankündigung (Voranzeige) einer anderen Sendung, die mehrere Minuten dauert, ist als selbständige Sendung zu werten und unterliegt für sich dem Objektivitätsgebot.