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RS0105424 – OPM Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Warengleichartigkeit nach der Verkehrsauffassung liegt das Hauptgewicht auf der Einteilung, die sich aus der herkömmlichen Art der Erzeugung und des Vertriebes der Waren ergibt.
Veröff: PBl 1966,144 = ÖBl 1966,110
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