JudikaturJustizRS0105356

RS0105356 – OPM Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 1975

Wer im Löschungsverfahren nach § 33 MSchG die Verkehrsgeltung einer eingetragenen Marke bestreitet, muß beweisen, daß im Prioritätszeitpunkt keine solche Verkehrsgeltung bestanden hat. Dem belangten Markeninhaber bleibt die Möglichkeit gewahrt, einen entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen.

Veröff: ÖBl 1981,40 (mit Anmerkung von Barger)

Entscheidung
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