JudikaturJustizRS0105239

RS0105239 – PGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1964

a) "F.Joh. Kwizda" bzw "Kwizda" nicht verwechselbar ähnlich mit "Pfizer".

b) Ähnlichkeitsvergleich von Wortbildzeichen in Gestalt nicht gefalteter Schachteln.

c) In Wortbildzeichen enthaltene Linien und Flächen mit technisch-funktioneller Bedeutung haben keine markenrechtliche Kennzeichnungskraft.

d) Den Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 30 MSchG bilden nur diejenigen Zeichen, deren Abbildungen der Antragsteller mit dem Antragsschriftsatz vorgelegt hat. Daß die Feststellungszeichen nach der Einbringung des Antrages als Marken registriert worden sind, ist unerheblich.

Veröff: PBl 1965,131 = ÖBl 1965,85

Entscheidung
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