Wer sein Kraftrad nach Abziehen des Zündschlüssels, aber ohne das Lenkerschloß zu betätigen, während der Spätvorstellung auf einem bewachten Parkplatz neben dem Theater abstellt, handelt nicht grob fahrlässig.
RS U OLG Düsseldorf (D) 1955/03/01 4 U 201/54 Veröff: VersR 1956,212