Der durch den Unfalltod eines Kindes verursachte Fortfall der Unterhaltspflicht ist nicht als ein Vorteil anzusehen, der gegenüber den Beerdigungskosten zum Ausgleich zu bringen wäre. RS U OLG Düsseldorf (D) 1950/12/30 1 U 169/50 Veröff: NJW 1952,309