JudikaturJustizRS0104610

RS0104610 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
05. Mai 1994

Versicherungen, die sowohl betrieblichen Zwecken als auch privaten Interessen des Versicherten dienen und sich nicht eindeutig in einen betriebsbedingten und einen betriebsfremden Teil zuerlegen lassen, stehen auch dann unter Versicherungsschutz, wenn sie dem Betrieb zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt sind (Bestätigung von BSGE 20,215 = SozR Nr 67 zu § 542 a.F. RVO).

Veröff: NZS 1994,522

Entscheidung
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