RS0104587 – AUSL BSG Rechtssatz
RS0104587 – AUSL BSG Rechtssatz
Die Vertragsfußballspieler sind, obwohl von einem Überwiegen der geistigen Tätigkeit nicht die Rede sein kann, gleichwohl Angestellte, da sie im Hinblick auf die Art der von ihnen durchgeführten öffentlichen Wettspiele den Bühnenmitgliedern nahestehen. Außerdem räumt die Verkehrsanschauung den Vertragsspielern als den Spitzenkräften des Fußballsports eine gehobene Stellung ein.
Veröff: VersR 1962,562