JudikaturJustizRS0104567

RS0104567 – AUSL BVerfG Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 1962

Eine Regel des Völkerrechts, nach der in inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in bezug auf sein Gesandtschaftsgrundstück in jedem Falle ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts. Für Klagen gegen einen ausländischen Staat auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an seinem Gesandtschaftsgrundstück ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts ausgeschlossen.

RS U BVerfG (D) 1962/10/30 2 BvM 1/60 Veröff: MDR 1963,193

Entscheidung
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